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Art. 78a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere kabelgebundene Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:

  1. sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der bestehenden Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen;
  2. sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung weiterer Anlagen, die der Liegenschaftserschliessung dienen.

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