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Art. 78b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, nach Artikel 35b Absatz 1 FMG die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch die Duldung:

  1. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;
  2. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste dienen.

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