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Art. 94b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen eine Kontaktstelle betreiben, welche die folgenden Meldungen entgegennimmt:
    1. Informationen nach Artikel 94a Absatz 6;
    2. Meldungen von zu Unrecht eingeschränkten Dienstleistungen.
  2. Sie müssen deren Kontaktangaben veröffentlichen.

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