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Art. 95

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.
  2. Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

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