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Art. 96

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Fernmeldeanlagen und -dienste, die mindestens 10 000 Kundinnen und Kunden betreffen können, unverzüglich der Nationalen Alarmzentrale melden und auf einer frei zugänglichen Internetseite darüber informieren.
  2. Die Nationale Alarmzentrale informiert das BAKOM über die gemeldeten Störungen.

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