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Art. 96g

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das BAKOM kann zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts technische und administrative Vorschriften erlassen und allgemein anerkannte technische Normen für verbindlich erklären.
  2. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Rechtsverletzung und erweist es sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig, so kann das BAKOM von den Mobilfunkkonzessionärinnen verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen oder ihre Fernmeldeanlagen prüfen zu lassen.

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