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Art. 96f

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen sicherheitskritischen Fernmeldeanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Das BAKOM kann die betroffenen Anlagen festlegen.
  2. Die Mobilfunkkonzessionärinnen betreiben ihre Netzwerkbetriebszentren und ihre Sicherheitsbetriebszentren ausschliesslich in der Schweiz oder in Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

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