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Art. 97

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.
  2. Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
  3. In Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.2

Footnotes

  1. SR 431.011

  2. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 13 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

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