784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen.
Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:
bei Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung der Registerbetreiberin;
wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, ohne die zur Verwaltung der Domain notwendigen Daten oder Informationen der neuen Registerbetreiberin oder dem BAKOM zu übergeben;
wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion oder eine ihrer Aufgaben wahrzunehmen;
wenn ausserordentliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, dies erfordern.
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