784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der gesuchstellenden Personen1, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwaltung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:
zur Verwaltung der betreffenden Domain;
zur Erfüllung der Funktion der Registerbetreiberin und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen und dem Delegationsvertrag ergebenden Pflichten;
zur Stabilität des DNS;
zum Erhalt des für die Dienstleistungen der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelts.
Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bearbeiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). ↩
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