784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze:
Die Dienste führen Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten durch.
Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten.
Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach bewährter Praxis in diesem Bereich.
Das Verfahren muss fair, transparent, rasch und effizient sein; die vom Dienst beauftragten Expertinnen und Experten sind keinen allgemeinen oder speziellen Weisungen zur Erledigung eines Streitfalls unterworfen; sie können sämtliche zur Beendigung eines Streits notwendigen Massnahmen anordnen.
Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.
Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum an und, wenn der Fall die Organisationsstruktur oder die Verfahrensvorschriften betrifft, das Bundesamt für Justiz.1
Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.
Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Namen und andere persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden, wenn sie für das Verständnis der Entscheide zwingend erforderlich sind.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). ↩
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