784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registerbetreiberin dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.
Sie erstattet dem BAKOM periodisch oder auf Verlangen Bericht. Die Registerbetreiberin kann den Bericht ausserdem an die anerkannten Stellen nach Artikel 15 Absatz 3 weiterleiten.
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