784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffend könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form personenbezogene Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann ihnen solche personenbezogenen Informationen und Personendaten bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen.1
Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.2
Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines Domain-Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt; sie teilt den Widerruf der ersuchenden Schweizer Behörde mit.3
Im Übrigen ist Artikel 13b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe sinngemäss anwendbar.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). ↩
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