784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern.
Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 20071über die Fernmeldedienste sind sinngemäss anwendbar.