784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der gesuchstellende Person zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat.
Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.
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