Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
- wenn es naheliegt, dass eine generische Bezeichnung, deren Zuteilung als Domain-Name vorgenommen wurde, mit Namenszuteilungsmandat hätte erfolgen müssen; die Halterin oder der Halter des Namenszuteilungsmandats bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;
- wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich erscheint, dass eine zugeteilte Bezeichnung Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht verletzt;
- wenn der Domain-Name eine geografische Bezeichnung enthält, die für einen Teil oder die Gesamtheit der schweizerischen Gemeinschaft von besonderem Interesse ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts gefordert wird; diese bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;
- wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, den Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder den Ruf eines Produkts oder einer Dienstleistung, die in der Öffentlichkeit mit diesem Namen assoziiert wird, zu schädigen;
- wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, vom Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder vom Ruf eines im öffentlichen Bewusstsein mit diesem Namen assoziierten Produkts oder einer solchen Dienstleistung zu profitieren;
- wenn die der Domain zugrundeliegenden Eigenschaften oder Werte es erfordern;
- 1 wenn eine natürliche Person als Halterin oder Halter keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ins Ausland zieht; der Widerruf kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. die Halterin oder der Halter identifiziert sich nicht korrekt innert 30 Tagen oder gibt keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz an, obwohl dies die Registerbetreiberin, das BAKOM oder eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Schweizer Behörde verlangen,
2. die Halterin oder der Halter verwendet den Domain-Namen zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung,
3. es bestehen berechtige Gründe zur Annahme, dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nach dem schweizerischen Recht nutzt.