784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben.
Dabei halten sie die folgenden Grundsätze ein:
Sie stellen sicher, dass das Schweizer Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains und der untergeordneten Domain-Namen respektiert werden.
Sie stellen die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienstleistungen sicher.
Sie ergreifen Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten.
Das BAKOM überwacht die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2. Es präzisiert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste und der Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der eine generische Domain zugeteilt wurde, die notwendigen Regelungen nicht getroffen, so verwaltet sie die Domain nach den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Domain «.ch».
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