SR 812.121 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 225). ↩
1 commentary
Lachgas (Distickstoffoxid, E 942) ist im Verzeichnis des EDI über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe nicht aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 BetmVV‑EDI e contrario). Gleichzeitig ist Distickstoffoxid als Lebensmittelzusatzstoff (E 942) zugelassen und darf gemäss guter Herstellungspraxis verwendet werden. Ob Lachgas dennoch unter den Begriff der «psychotropen Stoffe» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fällt, bleibt unentschieden.
“Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV).”
“Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV).”
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