SR 812.121.1 ↩
1 commentary
Swissmedic kann die Abgabekategorie nachträglich periodisch oder auf Gesuch (der Inhaberin) anpassen, insbesondere an den Stand von Wissenschaft und Technik.
“Grundsätzlich erfolgt die Einteilung über die Abgabekategorie beim Entscheid über das Zulassungsgesuch (Art. 40 Abs. 1 VAM). Swissmedic überprüft die Einteilung der Arzneimittel aber auch periodisch oder auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin und passt sie dem Stand von Wissenschaft und Technik an (Art. 23a Abs. 2 HMG).”
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