812.212.21VAMFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Folgende unerwünschte Arzneimittelwirkungen sind nach Kenntnisnahme zu melden innerhalb von:
a. 15 Tagen:
1. schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen,
2. Häufungen bekannter oder bisher nicht bekannter unerwünschter Arzneimittelwirkungen;
b. 60 Tagen: bisher nicht bekannte, nicht schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen.
Sicherheitssignale sind nach ihrer Feststellung zu melden:
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, wenn es sich um Sicherheitssignale handelt, die kurzfristig Massnahmen zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit erfordern;
innerhalb von 15 Tagen, wenn es sich um andere Sicherheitssignale mit schwerwiegendem Gefährdungspotenzial handelt.
Im In- oder Ausland festgestellte Qualitätsmängel gemäss Artikel 61 Absatz 6 sind der Swissmedic unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach Kenntnisnahme zu melden.
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