812.212.21VAMFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Swissmedic veröffentlicht:
a. innert 60 Tagen nach Eingang eines vollständigen Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um Erweiterung der Zulassung eines Arzneimittels:
1. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin,
2. Angaben über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches,
3. die Wirkstoffe des Arzneimittels,
4. das beantragte Anwendungsgebiet,
5. die Zieltierarten;
b. nach Eröffnung ihrer Verfügung über die Gutheissung eines Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um Erweiterung der Zulassung eines Arzneimittels sowie über den Widerruf einer Zulassung namentlich:
1. den Namen und die Adresse der Zulassungsinhaberin bzw. der Gesuchstellerin,
2. die Präparatebezeichnung,
3. die Wirkstoffe,
4. das Anwendungsgebiet,
5. die Zieltierart,
6. das Datum der Verfügung;
c. nach Eröffnung ihrer Verfügung über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs nach Buchstabe b: die Angaben nach Buchstabe b Ziffern 1 und 3–6;
d. die Dauer eines nach den Artikeln 11a und 11b HMG gewährten Unterlagenschutzes;
e. zusammenfassende Berichte, namentlich zu:
1. gutheissenden und abweisenden Entscheiden zur Zulassung von Humanarzneimitteln mit neuen Wirkstoffen sowie zur Erweiterung von deren Indikation,
2. Risikomanagement-Plänen;
f. Erkenntnisse aus der Marktüberwachung mit Relevanz für die Heilmittelsicherheit;
g. Informationen zu Marktüberwachungsmassnahmen, insbesondere wenn diese Handlungsempfehlungen beinhalten oder zu einer Änderung der Zulassung führen.
Die Gesuchstellerin hat allfällige schützenswerte Geheimhaltungsinteressen, die der Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a entgegenstehen, bei der Gesuchseinreichung geltend zu machen.
Die Veröffentlichungen nach Absatz 1 erfolgen in der jeweiligen Verfahrenssprache. Sie können in Englisch erfolgen, wenn die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Dokumente in dieser Sprache erstellt wurden.
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