812.212.21VAMFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Swissmedic gibt dem BAG auf Anfrage bekannt:
Daten zum Risikoprofil von Impfstoffen;
Daten zu Arzneimitteln, soweit dies für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung und seiner Ausführungsbestimmungen erforderlich ist.
Die Daten nach Absatz 1 dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.