812.213MepVFederal Council Ordinance26.05.2021Originalquelle
Die bezeichneten Stellen stellen die Konformitätsbescheinigungen nach den Anhängen IX–XI EU-MDR1(Bescheinigungen) aus.
Die Bescheinigungen sind in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache auszufertigen.
Sie müssen mindestens die Angaben nach Anhang XII EU-MDR enthalten, unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Anhangs, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte2vorgenommen werden.
Bescheinigungen, die von nach dem EU-Recht bezeichneten Stellen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt werden und die nicht durch ein internationales Abkommen anerkannt sind, werden den Bescheinigungen schweizerischer Stellen gleichgestellt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
sie von einer Stelle ausgestellt werden, die über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.3