812.213MepVFederal Council Ordinance26.05.2021Originalquelle
Stellt ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereit, so berücksichtigt er im Rahmen seiner Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt. Vor der Bereitstellung auf dem Markt überprüft er, ob:
das Konformitätskennzeichen auf dem Produkt vorhanden ist;
die Konformitätserklärung vorliegt;
die Produktinformation vorliegt;
bei eingeführten Produkten der Importeur die Angaben nach Artikel 53 Absatz 2 gemacht hat; und
der Hersteller, wo erforderlich, einen UDI vergeben hat.
Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d darf die Überprüfung stichprobenweise erfolgen.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so darf er das betreffende Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist.
Die weiteren Pflichten des Händlers vor und nach der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt richten sich nach den Artikeln 14 und 16 Absätze 3 und 4 EU-MDR1. Einzuhalten sind insbesondere die Pflichten betreffend:
die Lagerung und den Transport sowie das Qualitätsmanagementsystem;
die Zusammenarbeit mit dem Hersteller, dem Bevollmächtigten, dem Importeur und den zuständigen Behörden;
die Information des Herstellers, des Bevollmächtigten, des Importeurs und der zuständigen Behörden.