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Kommentare: Art. 59 | Omnilex
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MepV · Medizinprodukteverordnung
Art. 59
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Art. 59
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812.213
MepV
Federal Council Ordinance
26.05.2021
Originalquelle
Hersteller von Produkten der Klasse I erstellen einen Bericht zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen.
Der Bericht enthält:
eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans gemäss Artikel 58 gesammelten Daten;
eine Beschreibung allfälliger ergriffener Präventiv- oder Korrekturmassnahmen einschliesslich deren Begründung.
Er ist Teil der technischen Dokumentation über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen nach Anhang III EU-MDR
1
.
Der Hersteller aktualisiert den Bericht bei Bedarf und stellt ihn der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung.
Footnotes
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f.
↩
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