812.213MepVFederal Council Ordinance26.05.2021Originalquelle
Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten so zusammen, dass die Produkte angemessen rückverfolgbar sind.
Die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 47c HMG gilt mindestens 10 Jahre und bei implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt bezogen oder geliefert wurde.
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