814.076VBOFederal Council Ordinance01.08.1990Originalquelle
Die Organisationen führen jährlich eine Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit. Sie reichen diese zusammen mit dem Jahresbericht jeweils bis Ende April dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Die Organisation muss in ihrer Statistik unter Angabe der zuständigen Behörde aufzeigen, in wie vielen im vergangenen Jahr abgeschlossenen Fällen:
ihre Beschwerden gutgeheissen, teilweise gutgeheissen, abgelehnt oder gegenstandslos wurden;
sie mit Gesuchstellern Vereinbarungen im Sinne der Artikel 55c Absatz 1 USG oder 12d Absatz 1 NHG getroffen und in wie vielen Fällen sie ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang zurückgezogen hat;
sie ihre Beschwerde ohne Vereinbarung zurückgezogen hat.
Das BAFU bestimmt, in welcher Form ihm die Daten nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sind. Es erstellt eine Gesamtstatistik über diese Daten und veröffentlicht sie.
Die Organisationen informieren das BAFU jährlich bis Ende April über die Höhe ihrer Einnahmen im vergangenen Jahr, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts stehen.
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