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Nach Art. 25 Abs. 3 BeV sind Rückfragen zur Klärung des Offertinhalts zwecks Herstellung einer einheitlichen Vergleichsbasis zulässig.
“Gemäss § 23 Abs. 1 BeG sind Angebote schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten (§ 23 Abs. 1 BeG Satz 2). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). Im Rahmen der Prüfung der Angebote sind offensichtliche Irrtümer wie Rechnungs- und Schreibfehler zu berichtigen, wobei die Berichtigungen in einer Aktennotiz festzuhalten sind (§ 24 Abs. 4 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz [BeV] vom 25. Januar 2000). Ebenfalls sind Rückfragen zur Klärung des Offertinhalts bzw. die Aufarbeitung der Angebote auf eine einheitliche Vergleichsbasis zulässig (§ 25 Abs. 2 BeG und § 25 Abs. 3 BeV). Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe sind unzulässig, soweit nicht das freihändige Verfahren durchgeführt wird (§ 25 Abs. 1 BeG).”
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