Die Fortluftführung ist so zu gestalten, dass die Fortluft nicht in die Zuluft überströmen kann.
Die Fortluft ist so ins Freie zu führen, dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV an zugänglichen Orten eingehalten werden.
Für Bereiche innerhalb des Betriebsareals gelten als Richtwert die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Fortluftleitung mit einem Probenahmesystem zur Überwachung der Fortluft versehen wird und die Abgaben an die Umwelt bilanziert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV überschritten werden können.
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