Falls die Möglichkeit besteht, dass ein Immissionsgrenzwert nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder ein festgelegter quellenbezogener Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV überschritten wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass geeignete Filteranlagen verwendet werden. Dies gilt insbesondere für:
die Kapellenabluft aus Arbeitsbereichen des Typs A und B; die Filter sind möglichst nahe am Kapellenausgang anzubringen;
die gesamte Abluft aus Zonen der Typen II–IV und Arbeitsbereichen des Typs A.
Bei Unterdruckzellen muss die abgesaugte Luft direkt am Ausgang der Unterdruckzelle filtriert werden. Die Aufsichtsbehörde kann nuklidspezifische Filter, insbesondere Aktivkohlefilter oder Kühlfallen verlangen.
Die Filter sind mindestens jährlich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Art und Montage der Filter sowie die Methode zur Prüfung der Wirksamkeit vorgängig genehmigt werden muss.
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