Lagerstellen mit radioaktivem Material müssen ausreichend passiv belüftet werden können. Beträgt das Aktivitätsinventar mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze LA und besteht eine Gefährdung durch Kontamination der Raumluft, muss die Lagerstelle mit einer Lüftungsanlage ausgerüstet sein.
Die Anforderung an die Lüftungsanlage von Lagerstellen richtet sich nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 sowie nach den Artikeln 16 und 17.
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