Die Aufsichtsbehörde kann die Installation einer Abwasserkontrollanlage und von Abwasserbehandlungsanlagen verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 2 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV im Abwasser beim Verlassen des Betriebsareals möglicherweise überschritten werden. Als Kriterien gelten insbesondere:
der Aktivitätsumsatz;
die Anzahl Arbeitsplätze;
die Aktivitätskonzentrationen;
das Kontaminationsrisiko der vorgesehenen Manipulationen;
die vorhandene Bodenabläufe;
die Halbwertszeit der verwendeten Nuklide;
die Wechselhäufigkeit der vorgesehenen Forschungsarbeiten;
die Wechselhäufigkeit und Berufserfahrung des Personals.
Arbeitsbereiche des Typs A und Zonen der Typen I–IV müssen mit einer Abwasserkontrollanlage ausgerüstet sein.
Die Aufsichtsbehörde kann eine Überwachung des Nuklid- und Aktivitätsgehaltes des Betriebsabwassers verlangen.
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