(Art. 4, 21, 28 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 57 Abs. 3)
(Die Richtwerte für Kontaminationen richten sich nach Anhang 3 Spalte 11 StSV.)
a. Die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Dosisgrenzwerte für Personen aufgrund externer Bestrahlung gelten als eingehalten, wenn die Ortsdosisleistungs-Richtwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten sind (die Richtwerte sind als Nettowerte zu verstehen, nach Abzug der natürlichen Untergrundstrahlung). Die Pflicht zur individuellen Dosimetrie beruflich strahlenexponierter Personen wird dadurch nicht aufgehoben.
| Lage des interessierenden Ortes | Ort des Personenaufenthaltes | Richtwert in µSv pro Stunde | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Innerhalb eines Kontrollbereichs: | |||||
| Innerhalb von Arbeitsbereichen und Zonen | – zugängliche Orte mit Aufenthaltsbeschränkungen und entsprechender Kennzeichnung | – | |||
| – zugängliche Orte ohne spezielle Aufenthaltsbeschränkungen | < 10 | ||||
| – fest eingerichtete Arbeitsplätze | < 5 | ||||
| Ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen | – in benachbarten Räumen zu Arbeitsbereichen und Zonen | < 2,5 | |||
| Innerhalb oder ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen | – nicht für Daueraufenthalt vorgesehene Orte, wie Toiletten, Gänge, Treppen, Warte- / Umkleideräume, Archiv- / Lagerräume ohne Arbeitsplatz, Durchreichen, Liftschächte, hinter einer fest eingerichteten Abschirmung im Therapiepatientenzimmer | < 25 |
| Lage des interessierenden Ortes | Ort des Personenaufenthaltes | Richtwert in µSv pro Stunde | ||
|---|---|---|---|---|
| Ausserhalb eines Kontrollbereichs: | ||||
| Innerhalb des Betriebsareals | – für Daueraufenthalt vorgesehene Orte, wie Patientenzimmer in Spitälern, Wohnungen von Betriebsangehörigen, Gästehäuser, usw. | < 0,1 | ||
| – an fest eingerichteten Arbeitsplätzen | < 0,5 | |||
| – nicht für Daueraufenthalt vorgesehene Orte, wie Toiletten, Gänge, Treppen, Warte- / Umkleideräume, Archiv- / Lagerräume ohne Arbeitsplatz, Durchreichen, Liftschächte, übriges Betriebsgelände | < 2,5 | |||
| Ausserhalb des Betriebsareals | – generell, insbesondere Wohn-/Aufenthalts-/Arbeitsräume | < 0,1 | ||
| – nicht für Daueraufenthalt vorgesehene Orte, wie Grün- und Verkehrsflächen, Baustellen usw. | < 0,5 |
b. Kann der Richtwert mit baulichen Massnahmen (Abschirmung, Absperrung) nicht unterschritten werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber aufgrund einer speziellen und individuellen Abklärung für die gegebene Situation der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gewährleistet ist.
Bei kurzfristiger, zeitlich begrenzter und kontrollierbarer Einwirkung von radioaktivem Material dürfen die Dosisleistungen in µSv pro Stunde entsprechend erhöht sein, sofern an Orten, wo sich während dieser Zeit Personen aufhalten können, die Ortsdosen im Wochenmittel 100 µSv innerhalb von Kontrollbereichen und 20 µSv (bzw. 100 µSv an nicht für Daueraufenthalt vorgesehenen Orten) ausserhalb von Kontrollbereichen nicht übersteigen.
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