Alle Arbeiten mit radioaktiven Flüssigkeiten sind so auszuführen, dass diese zurückgehalten werden und sich nicht unkontrolliert ausbreiten können.
Kontaminationskontrollen der Arbeitsflächen und der Böden in Form von Stichproben müssen mindestens wöchentlich durchgeführt werden.
Zur Vermeidung von Kontamination und Inkorporation müssen beim Umgang mit radioaktivem Material immer geeignete Handschuhe getragen werden. Unmittelbar nach jeder Handhabung müssen die Hände auf Kontamination überprüft werden.
Arbeiten wie Löten, Schweissen und mechanisches Bearbeiten von kontaminierten Materialien, bei denen radioaktiver Dampf oder flüchtiger Staub entsteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine wirksame Absaugevorrichtung vorhanden ist. Wenn die Absaugung die Einatmung von radioaktivem Dampf oder Staub allein nicht verhindert, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.
Bei der Handhabung von Gamma- und Positronenstrahlern und höherenergetischen Beta-Strahlern müssen zur Vermeidung von Extremitätendosen geeignete Abschirmungen und zur Vergrösserung des Abstandes der radioaktiven Quelle zu den Händen Zangen, Greifer oder Pinzetten verwendet werden.
Bei Arbeiten mit radioaktivem Material dürfen keine Gegenstände zum Mund geführt werden. Insbesondere dürfen keine Nahrungsmittel, Getränke, Raucherwaren, oder kosmetische Artikel in Arbeitsbereiche und Zonen I–IV gebracht und konsumiert werden.
Material und Gegenstände dürfen nur dann aus Kontrollbereichen genommen und beliebig weiterverwendet werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 106 StSV zur Freimessung und Befreiung erfüllt werden.
Vor Beginn von Reinigungs‑, Revisions- und Reparaturarbeiten in einem Kontrollbereich sowie an den dazugehörigen Abwasser- und Abluftsystemen, hat eine Strahlenschutz-Sachverständige, ein Strahlenschutz-Sachverständiger oder eine Strahlenschutz-Fachkraft zu prüfen, ob eine Kontamination vorhanden ist. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unnötige oder unzulässige Bestrahlung oder Kontamination von Personen zu verhindern.
Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktivem Material, die zu einer höheren Kontamination als den in Anhang 3 Spalte 12 StSV angegebenen Richtwerten führen können, ist das notwendige Material für die Dekontamination bereitzustellen.
In Arbeitsbereichen der Typen A und B sind Handhabungen radioaktiver Materialien in Unterdruckzellen auszuführen, sofern die Aktivität mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze beträgt. In Einzelfällen kann eine Handhabung mit geringem Inkorporationsrisiko nach vorheriger Absprache mit der Aufsichtsbehörde auch in einer Kapelle erfolgen.
Es sind alle Massnahmen zu treffen, damit Kontaminationen nicht verschleppt werden. Jede Person muss sich bei möglicher Kontamination beim Verlassen eines Kontrollbereichs einer Kontaminationskontrolle und gegebenenfalls einer Dekontamination unterziehen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss Arbeitsbereiche des Typs A auch ausserhalb der Arbeitszeit überwachen (beispielsweise Kontrollgänge, Anzeigen und Signale in Überwachungszentrale).
Nach Hautkontaminationen die sich nicht mit einfachen Mitteln beheben lassen oder Inkorporationen müssen sofort die nötigen Massnahmen eingeleitet und der oder dem Sachverständigen gemeldet werden. Diese oder dieser entscheidet über weitere Massnahmen und zieht gegebenenfalls eine kompetente Ärztin oder einen kompetenten Arzt bei.
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