814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
Sie regelt:
den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.
Sie gilt nicht:
für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen;
1 für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 20042über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Vorbehalten bleiben:
Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen.