Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/955/EU, ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
2 commentaries
Die Verzeichnisse dienen als Grundlage zur Differenzierung von Sonder- und kontrollpflichtigen Abfällen für Bewilligungsentscheidungen und orientieren sich praktisch an EU- und Basler Listen, was grenzüberschreitende Einstufungen erleichtert.
“Die Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 Abs. 1 VeVA; vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00241, E. 3.1). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art.”
Die Bewilligung kann auf bestimmte Abfallcodes beschränkt werden (insbesondere Abfallcodes aus dem UVEK-Verzeichnis bzw. den Anlagenlisten).
“Im vorliegenden Fall erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 zum ersten Mal eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung nicht auf 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA), sondern auf 2,5 Jahre (bis Ende 2019), weil im Baubewilligungsverfahren noch geprüft werden müsse, ob die bau- und raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage in der Reservezone gegeben seien. Am 25. August 2022 erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin zum zweiten Mal – "letztmals" – eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung auf Ende 2023, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu ermöglichen; aus gewässerschutzrechtlichen Gründen begrenzte die Baudirektion die Bewilligung ferner auf 13 – im Dispositiv umschriebene – Abfallcodes im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VeVA i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1; vgl. BGr, 12. April 2006, 1A.222/2005, E. 1.3).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.