814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BAFU den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt, zur Rücknahme der Abfälle.
Es verfügt die Rücknahme spätestens 30 Tage nach Eingang der vollständigen Anzeige oder innerhalb einer längeren zwischen den betroffenen Behörden vereinbarten Frist.
Ist die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle in der Schweiz nicht möglich, so verpflichtet das BAFU den Exporteur, dafür zu sorgen, dass die Abfälle im Ausland umweltverträglich entsorgt werden.
Das BAFU verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als ein Jahr nach Kenntnis der vorschriftswidrigen Ausfuhr und nicht später als 10 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist.
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