814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.1
Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:
in Mengen bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung (Kleinmengen); für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1) angeben und während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren; ausgenommen ist die Übergabe von Abfällen nach den Buchstaben b–e;
in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, von dem das Produkt stammt, oder an den Hersteller oder Importeur des Produktes (Warenretouren);
zur Zwischenlagerung an eine andere Betriebsstätte des gleichen Unternehmens, soweit es sich um Produkte handelt, welche das Unternehmen im Kleinverkauf abgibt und von Haushalten als Abfälle zurücknimmt;
die im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, soweit es sich um Produkte handelt, die die Unternehmen im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen;
zur Zwischenlagerung an Unternehmen, die keine Bewilligung nach Artikel 8 benötigen.
Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
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