(Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2)
1.1 Für den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, der ausschliesslich in der Schweiz stattfindet, müssen schweizerische Begleitscheine verwendet werden. 1.2 Auf den Begleitscheinen sind einzutragen: a. vom Abgeberbetrieb vor Transportbeginn: 1. sein Name und seine Adresse, 2. Abfallcode und Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis sowie Menge der Abfälle, 3. Anzahl Verpackungen und Gebinde, 4. Versanddatum, 5. Name und Adresse des Entsorgungsunternehmens, 6. seine Unterschrift; b. vom Transporteur vor Transportbeginn: 1. sein Name und seine Adresse, 2. Datum der Übergabe an das Entsorgungsunternehmen oder Datum der Ablieferung bei einem weiteren Transporteur; soweit die Abfälle bei einem Umschlagplatz umgeladen werden: Name und Adresse des Umschlagplatzes sowie Datum der Ablieferung beim Umschlagplatz und Datum der Weiterleitung, 3. Transportart, 4. amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeuges, 5. seine Unterschrift; c. vom Entsorgungsunternehmen bei Entgegennahme der Abfälle: 1. eigene Betriebsnummer sowie Betriebsnummer des Abgeberbetriebs, 2. Code des Entsorgungsverfahrens und Menge der Abfälle, 3. Datum der Anlieferung, 4. Datum der Entgegennahme, 5. seine Unterschrift. 1.3 Für jede Übergabe muss pro Abfallcode ein Begleitschein in dreifacher Ausfertigung verwendet werden. 1.4 Die Entsorgungsunternehmen müssen innert 25 Arbeitstagen nach Anlieferung der Abfälle dem Abgeberbetrieb einen Begleitschein zurücksenden und den anderen Begleitschein während mindestens 5 Jahren aufbewahren. 1.5 Die Abgeberbetriebe müssen den vor Transportbeginn ausgefüllten Begleitschein und den vom Entsorgungsunternehmen zurückerhaltenen Begleitschein während mindestens 5 Jahren aufbewahren. 1.6 Wenn zum Schutz von Personen, der Umwelt oder von Sachen Dringlichkeit besteht, können die Begleitscheine nachträglich erstellt werden. 1.7 Das BAFU bestimmt die Form der Begleitscheine.1
2.1 Es gelten folgende Ausnahmen von Ziffer 1: a. Für das Einsammeln von Sonderabfällen bei mehreren Abgeberbetrieben am gleichen Tag in Mengen bis zu 200 kg pro Abfallcode und Abgeberbetrieb gilt: 1. Es können Sammelbegleitscheine in einfacher Ausfertigung verwendet werden. 2. Die Abgeberbetriebe müssen während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren. b. Für Transporte einer grossen Menge von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht eines belasteten Standorts, von Strassensammlerschlämmen im Auftrag einer Gemeinde oder von Altöl jeweils zum gleichen Entsorgungsunternehmen gilt: 1. Es kann für das gleiche Fahrzeug während längstens 30 Tagen der gleiche Begleitschein verwendet werden. 2. Die einzelnen Fahrten müssen jeweils vorgängig in einem Anhang zum Begleitschein eingetragen werden; anzugeben sind Datum, Zeit und Menge der jeweils transportierten Abfälle. c. Werden Sonderabfälle beim Transport umgeladen, ohne dass die Verpackungen oder Gebinde geöffnet werden, und dauert der Transport insgesamt nicht länger als 10 Arbeitstage, so kann für den ganzen Transport derselbe Begleitschein verwendet werden. 2.2 Das BAFU legt die Form der Sammelbegleitscheine nach Ziffer 2.1 Buchstabe a fest. 2.3 Auf den Sammelbegleitscheinen sind vor Transportbeginn einzutragen: 1. Name und Betriebsnummer des Abgeberbetriebs, 2. Abfallcode nach dem Abfallverzeichnis sowie Menge der Abfälle, 3. Datum des Transports, 4. Name und Adresse des Transporteurs, 5. Name und Adresse des Entsorgungsunternehmens, 6. Unterschriften des Abgeberbetriebs und des Transporteurs. 2.4 Das Entsorgungsunternehmen bestätigt die Entgegennahme der Abfälle mit seiner Unterschrift; es muss den Sammelbegleitschein während mindestens 5 Jahren aufbewahren. 2.5 In Fällen, in denen sich Begleitscheine nach den Ziffern 1 und 2.1 nicht eignen, kann das BAFU auf Gesuch der Betroffenen und nach Anhörung der Kantone die Verwendung anderer Begleitscheine gestatten. Es legt Inhalt und Form dieser Begleitscheine fest.
3.1 Das BAFU stellt die Begleitscheine auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung. 3.2 Der Abgeberbetrieb und das Entsorgungsunternehmen können die Angaben nach Ziffer 1.2 in diese elektronische Datenbank eingeben. 3.3 Der Abgeberbetrieb übergibt dem Transporteur einen unterschriebenen Ausdruck des Begleitscheins. 3.4 Der Transporteur macht seine Angaben auf diesem Ausdruck und unterschreibt ihn. 3.5 Das Entsorgungsunternehmen muss den Ausdruck, den ihm der Transporteur übergibt, unterschreiben und während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
Vorgedruckte Formulare können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. ↩
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