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Art. 12

814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

  1. die Sammlung und den Transport von Altglas;
  2. das Reinigen und Sortieren von intakten Getränkeverpackungen aus Glas;
  3. das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten;
  4. die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;
  5. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
  6. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU;
  7. 1 die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 633).

1 commentary

N1.Parteientschädigungen durch Gebühren

Parteientschädigungen dürfen aus den Gebühren finanziert werden, wenn hoher Streitwert, Umfang oder besondere Komplexität bzw. Bedeutung der Sache dies rechtfertigen.

Die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen. Daher gilt die Rückweisung für die Regelung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen (VGE VD.2023.17 vom 31. August 2023 E. 3.1). Folglich sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten in Anwendung von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Diese Voraussetzungen können aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität auch in ausländerrechtlichen Rekursverfahren erfüllt sein (vgl. VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 6.7 mit Nachweisen). Der Ausgang des verwaltungsinternen Rekursverfahrens ist für den Rekurrenten und seine Ehefrau von sehr grosser Bedeutung, die Sache ist relativ komplex und die Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15 ff.) lässt auf einen erheblichen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten schliessen. Unter diesen Umständen ist eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– gerechtfertigt. Eine höhere Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 3 VGV kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist der Aufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Rekursanmeldung, die beiden Fristerstreckungsgesuche, die Rekursbegründung und das Studium der Vernehmlassung des JSD erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden angemessen.

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