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Art. 16

814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle
  1. Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
  2. Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
  3. Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
    1. die Jahresrechnung;
    2. den Revisionsbericht;
    3. die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränkeverpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
    4. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
  4. Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.

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