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Art. 23

814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle
  1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
  2. Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 171gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.

Footnotes

  1. Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (SR 814.621.4 ).

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