814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle
Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamtenfür die Verwendung im Inland abgegebenenGewichtder Einwegverpackungen aus diesem Material.
Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten:
auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben;
solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und
die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.
Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.
Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen.
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