814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
über einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;
dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.
Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.
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