814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Wer mit einer Lasereinrichtung jeglicher Klasse im Freien oder ins Freie strahlt, darf keine anderen Personen gefährden; insbesondere dürfen keine Pilotinnen oder Piloten, kein Flughafenpersonal und keine Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführenden geblendet werden.
Strahlt eine Lasereinrichtung in den Luftraum, so müssen zur Sicherheit des Flugbetriebes die folgenden Personen dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn die folgenden Informationen nach Anhang 3 Ziffer 2.1 mitteilen:
für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 die Person mit Sachkundebestätigung oder Sachkundenachweis nach den Artikeln 12 oder 13;
für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1 oder 2 die Veranstalterin oder der Veranstalter.
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