814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Die Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung der Sachkunde müssen die folgenden Inhalte umfassen:
für die Sachkundebestätigung die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.3;
für den Sachkundenachweis die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4.
Der Sachkundenachweis und die Sachkundebestätigung werden mittels Prüfung erbracht.
Die Ausbildung und die Prüfung müssen dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundebestätigungen und ‑nachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 erfüllen.
Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.
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