814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Das BAG betreibt ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung.
Über dieses Portal werden die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 erhoben.
Das BAG verwendet die Daten ausschliesslich für die Aufgaben nach dieser Verordnung.
Das BAG bietet Personendaten spätestens nach 10 Jahren nach dem Ende der Veranstaltung oder der Veranstaltungsreihe dem Bundesarchiv an und vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivierungswürdig bezeichneten Daten.
Es stellt sicher, dass das Meldeportal hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entspricht.
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