814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.
Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.