(Art. 2)
| UV-Typ des Solariums | Wirksame Bestrahlungsstärke W/m2 | |
|---|---|---|
| Strahlungsanteil UVB 250 nm < λ ≤ 320 nm | Strahlungsanteil UVA 320 nm < λ ≤ 400 nm | |
| 1 | < 0,0005 | ≥ 0,15 |
| 2 | 0,0005 bis 0,15 | ≥ 0,15 |
| 3 | < 0,15 | < 0,15 |
| 4 | ≥ 0,15 | < 0,15 |
Folgende Angaben müssen im Bestrahlungsplan gerätespezifisch umgesetzt werden und von Nutzerinnen und Nutzern auf den Geräten einfach einstellbar sein:
| Sitzungsserie | Sitzung | Bestrahlungszeit | Bestrahlungsmenge^1^ | Wartezeit zur nächsten Behandlung | Beitrag zur maximalen Jahresdosis^2^ |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1. Sitzung bei nicht gebräunter Haut | Angabe des Betreibers | Max. 100 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers |
| 2. Sitzung bei nicht gebräunter Haut | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Max. 250 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
| Nachfolgesitzung 1 | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
| Nachfolgesitzung 2 | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
| Nachfolgesitzung … | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
| Total Sitzungsserie | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung 1 | |||
| 2 | Total Sitzungsserie 2 | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung 2 | ||
| … | Total Sitzungsserie … | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung … | ||
| Alle Sitzungsserien | Total | Total Jahr max. 25 000 J/m2 |
3.1 Die Angaben zu den unten aufgeführten Risikogruppen müssen im Eingangsbereich des Betriebes gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.
3.2 Als Risikogruppen gelten:
3.2.1 Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten;
3.2.2 Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbesondere wenn:
3.2.3 auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die:
a. unter Sonnenbrand leiden,
b. sich an der Sonne überhaupt nicht bräunen können oder dabei leicht mit einem Sonnenbrand reagieren,
c. zu Sommersprossen neigen,
d. ungewöhnlich entfärbte Hautbereiche aufweisen,
e. von Natur aus rothaarig sind,
f. wegen Photosensibilität behandelt werden,
g. photosensitive Medikamente einnehmen.
4.1 Die nachstehenden Informationen zu den Gefahren und Massnahmen müssen in unmittelbarer Nähe der Geräte gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.
4.2 Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer darüber aufklären, dass:
4.2.1 UV-Strahlung irreversible Haut- oder Augenschäden wie Hautkrebs oder Linsentrübung hervorrufen kann;
4.2.2 UV-Bestrahlung in jedem Alter und insbesondere in jungen Jahren das Risiko von Hautschäden im späteren Leben erhöht;
4.2.3 nach übermässiger UV-Bestrahlung die Haut mit einem Sonnenbrand reagieren kann und es zu frühzeitiger Hautalterung und auch zu einem erhöhten Hautkrebsrisiko kommen kann;
4.2.4 bestimmte Medikamente die UV-Empfindlichkeit erhöhen können und dass im Zweifelsfall eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker diesbezüglich Auskunft geben kann;
4.2.5 mindestens 48 Stunden zwischen den ersten beiden UV-Bestrahlungen liegen sollten;
4.2.6 mit UV-Bestrahlungen gemäss Bestrahlungsplan erst nach einer Woche wieder begonnen werden darf, falls nach einer UV-Bestrahlung Erytheme (Hautrötungen) auftreten;
4.2.7 sie nicht am gleichen Tag sonnenbaden und das Solarium benutzen sollen;
4.2.8 sie beim Solarienbesuch:
4.2.9 sie vor einer Bestrahlung eine Ärztin oder ein Arzt konsultieren sollen, falls:
a. sie auf UV-Bestrahlung empfindlich sind oder allergisch reagieren,
b. unerwartete Effekte auftreten, beispielsweise ein Jucken innerhalb von 48 Stunden nach der ersten UV-Bestrahlung,
c. sich hartnäckige Schwellungen oder wunde Stellen auf der Haut bilden oder sich pigmentierte Leberflecken verändern.
Gewichtet nach dem Erythem-Wirkungsspektrum gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung». ↩
Gewichtet mit dem Wirkungsspektrum für den nicht-melanozytären Hautkrebs gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung». ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.