(Art. 5, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2)
Folgende Behandlungen dürfen nur Personen mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c oder Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
1.1 Die Behandlung von:
1.2 Die Entfernung von:
a. Haaren;
b. Permanent-Make-up mittels Laser vorbehältlich Ziffer 2.2;
c. Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Ziffer 2.2.
1.3 Akupunktur mittels Laser.
2.1 Folgende Behandlungen dürfen nur Ärztinnen oder Ärztenach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
m Talgdrüsenhyperplasie;
n. Varizen und Besenreiser;
o. Vitiligo;
p. Warzen;
q. Xanthelasmen.
2.2 Folgende Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe (bis 10 mm) dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
a. Entfernung von Permanent-Make-Up;
b. Entfernung von Tätowierungen sowie Teleangiektasien (Couperose);
c. Behandlung von Spinnennävi und Blutschwämmchen.
2.3 Folgende Techniken und Verfahren dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anwenden:
a. hoch fokussierter Ultraschall;
b. ablative Laser;
c. langgepulster Nd:Yag Laser;
d. photodynamische Therapien kombiniert mit der Applikation von phototoxischen Substanzen oder Medikamenten;
e. Laserlipolyse.
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden: 3.1.1 Kenntnisse über die biologische und physiologische Wirkung von optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle und Ultraschall; 3.1.2 Allgemeine Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der menschlichen Haut und Haare sowie spezifische Kenntnisse über Haut-, Gefäss-, Nagel- und Gewebeveränderungen für Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1; 3.1.3 Grundkenntnisse über benigne und maligne Veränderungen der Haut; 3.1.4 Grundkenntnisse der Beurteilung von Haut, Haaren, Gefässen, Gewebe und Nägeln bezüglich der einzelnen Behandlungen; 3.1.5 Erkennen einer medizinischen Behandlungsindikation und der Notwendigkeit einer Überweisung zu einer Ärztin oder einem Arzt; 3.1.6 Kenntnisse über Vor- und Nachbereitung des Behandlungsareals, Hygiene und Hilfsmittel; 3.1.7 Kenntnisse der geltenden rechtlichen Bestimmungen; insbesondere der Behandlungen, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden dürfen.
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen technischen Kenntnisse erworben werden: 3.2.1 Kenntnisse über Prinzip und Aufbau einer IPL- oder Lasereinrichtung, Laserklassen, Risiken spiegelnder Flächen und gesundheitliche Risiken (Augenschäden, Blendungen); 3.2.2 Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall; 3.2.3 Kenntnisse über die Technik der Geräte, die mit optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall funktionieren; 3.2.4 Kenntnisse über Schutzmassnahmen für Behandelnde sowie für Kundinnen und Kunden.
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen behandlungsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden: 3.3.1 Kenntnisse über Ausschlusskriterien, mögliche Nebenwirkungen, Risiken sowie alternative Methoden und Technologien der in Anhang 2 Ziffer 1 aufgelisteten Behandlungen; 3.3.2 Kenntnisse über den Behandlungsplan für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen; 3.3.3 Kenntnisse über die Verwendung von geeigneten und ungeeigneten Technologien zur Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 1; 3.3.4 Spezifische praktische Erfahrungen für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen; 3.3.5 Erkennen und Management unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen, diesbezüglich Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung; 3.3.6. Erkennen von Fehleinstellungen und Gerätedefekten.
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